: empfehlende Richtlinien für Niedersachsen sowie die APrV und das MTA-GMTA Reformgesetz Bundesgesundheitsministerium VORRAUSETZUNGEN: Nach §14 des APrV und dem MTAG sind Voraussetzungen für den Zugang
für Niedersachsen sowie die APrV und das MTA-G MTA Reformgesetz Bundesgesundheitsministerium VORRAUSETZUNGEN: Nach §14 des APrV und dem MTAG sind Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung: Praxis: Mindestens 2000
mikrobiologischer ProbenDurchführung und Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen im Rahmen der regulären Labortätigkeiten Abgeschlossene Berufsausbildung zum Biologielaboranten / BTA / LTA / VMTA / MTA
mikrobiologischer Proben Durchführung und Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen im Rahmen der regulären Labortätigkeiten Abgeschlossene Berufsausbildung zum Biologielaboranten / BTA / LTA / VMTA / MTA